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Gottschalk

Vorentwurf 3 10.06.2002           Vorentwurf 1     Vorentwurf2

Vorentwurf 4 und 5 im Vergleich

Bauantrag

Ansicht von Suedwesten

Ansicht von Suedosten

Ansicht von Nordosten

Ansicht von Nordwesten

 

Der HWR im EG ist zu Gunsten des Mingtang kleiner geworden, welcher um den ehemaligen Flur ergänzt werden kann. Als Kellerersatzraum bietet sich für selten benötigte Lagerungen der Spitzboden an, der unter der Firstsspitze eine Lichtehöhe von 2,3m hat. Dieser würde dann durch eine Einschub-Bodentreppe erreicht werden.

 

 

 

 

 

Anwendung der neuen Landesbauordnung im bauaufsichtlichen Verfahren (Durchführungserlaß)

Gl.-Nr.: 2130.27
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 1996 S. 174

Erlaß des Innenministers vom 5.2.1996 IV 830 a - 515.116.4

 

Absatz 4 Satz 1 erläutert den Begriff oberirdische Geschosse, auf den die Regelung des Absatzes 5 über Vollgeschosse abstellt. Satz 2 definiert Staffelgeschosse, die im Gegensatz zu ausgebauten Dachräumen nicht durch Dachschrägen bestimmt werden (§ 53 LBO), sondern senkrecht stehende Außenwände haben. Die LBO nennt den Begriff Geschoß grundsätzlich im Zusammenhang mit anderen Anforderungen, wie in § 34 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 2 Nr. 2 und § 36 Abs. 1 Satz 2 LBO, die für Hohlräume nicht gelten.

Die für den Begriff Vollgeschoß in Absatz 5 maßgebliche Höhe wird jeweils von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante des Fußbodens der darüberliegenden Decke, bei Geschossen mit Dachschrägen oder Dächern bis zur Oberkante der Dachhaut in 2,30 m Höhe gemessen. Die "lichte" Höhe der Geschosse ist nicht maßgebend. Das Bezugsmaß für die Ermittlung des Vollgeschosses beträgt drei Viertel der Grundfläche des jeweiligen Geschosses.

Erläuterung von Architekt j.rau

Hier ist die Geschoßfläche, nicht die Wohnfläche gemeint. Von Außenkante Außenwand bis Außenkante Außenwand.

 

 

 
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